Annahme

Geschäftsbereich Deponien

Unsere Entsorgungspflicht erstreckt sich

  • für mineralische Abfälle DK 0: für den Landkreis Ludwigsburg
  • für mineralische Abfälle DK I + II: innerhalb der Gebietskörperschaften des Verbandes Region Stuttgart (VRS)

Der VRS erstreckt sich auf die Landkreise Ludwigsburg, Esslingen, Böblingen, Göppingen, Rems-Murr und die Landeshauptstadt Stuttgart.

Mineralische Abfälle der DK 0 + I nehmen wir auf unserer Deponie AM FROSCHGRABEN bei Schwieberdingen an. Mineralische Abfälle der DK I + II auf unserer Deponie BURGHOF bei Vaihingen/Enz-Horrheim.

Ob Ihr mineralischer Abfall auf einer unserer Deponien zur Beseitigung genehmigt ist, prüfen Sie bitte in unserem Abfallartenkatalog
 

Unterlagen

Für weitere Prüfungen durch unser Stoffstrommanagement benötigen wir im Vorfeld folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Analyse(n) aus einer repräsentativen Haufwerks-Beprobung nach DepV (Stand Juni 2020) und der Handlungshilfe Baden-Württemberg zur Ablagerung von Abfällen mit organischen Schadstoffen
     
    Anleitung zur Probenahme und Analyse
    Tabelle zur Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten (ZOW-Tabelle), gültig ab 2022
     
  • ACHTUNG: Für gefährliche Abfälle (z. B. PAK > 200 mg / kg) ist zusätzlich ein elektronischer Entsorgungsnachweis erforderlich
  • Probebegleitprotokoll (erhalten Sie vom Labor)
  • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 (vom Probenehmer): Die Probenahme muss von einer Person mit Fachkundenachweis vorgenommen werden. Die Probeentnahme muss nach den Vorgaben der LAGA PN 98 (Verordnungsrang) erfolgen und vom Probenehmer auf dem Protokoll vermerkt werden (Probenahme erfolgte nach LAGA PN 98). Das Zertifikat der Fachkunde muss der AVL vorliegen.
     
  • Erklärung des Untersuchungsinstitutes (erhalten Sie vom Labor)
     
  • Grundlegende Charakterisierung

    Das KrWG setzt eine Verwertung des Abfalls vor die Beseitigung. Das bedeutet, Sie prüfen zunächst die Möglichkeit der Verwertung des Abfalls. Stellt sich heraus, dass eine Verwertung nicht möglich ist, ist dies ab einer Abfallmenge von > 3.000 Mg auf dem Beiblatt Verwertungsprüfung zu begründen und der Grundlegenden Charakterisierung beizulegen.